(1) Zum Schutz der Gewässer ist die Eignung von Anlagen zum
Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen oder Teilen von ihnen
sowie von technischen Schutzvorkehrungen von der zuständigen Behörde vor ihrer
Verwendung festzustellen.
Eine solche Eignungsfeststellung ist gemäß § 19 h des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1996 (BGBl. I S. 1696), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung
der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), nicht erforderlich, wenn diese Anlagen, Teile von
Ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher (eoh) Art
sind.
(2) Heizölverbraucheranlagen gelten als eoh und bedürfen keiner
Eignungsfeststellung, wenn
- die Anlagen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus dem § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (SächsVAwS) vom 28. April 1994 (SächsGVBl. S.
966) und
- die Rohrleitungen dem § 12 SächsVAwS entsprechen und
- alle für den Gewässerschutz relevanten Anlagenteile und technischen
Schutzvorkehrungen entweder
- schon als eoh gelten
- bereits eine behördliche Vorkontrolle durchlaufen haben, das heißt, insbesondere einen
bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, eine arbeitsschutzrechtliche oder
wasserrechtliche Bauartzulassung besitzen und
- den hierfür eingeführten technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen
oder
- die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 oder anderer
Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren
Regelungen über die Brauchbarkeit auch die Anforderungen zum Schutz der Gewässer
umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen
Gemeinschaft (CE-Kennzeichen) tragen.
- (3) Für Heizölverbraucheranlagen werden hiermit gemäß § 5 SächsVAwS die folgenden
technischen Vorschriften und Baubestimmungen in der jeweils gültigen Fassung als
allgemein anerkannte Regeln der Technik bekanntgemacht und für die Beurteilung der
Eigenschaft eoh eingeführt:
- Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe
TRwS 131: Bestimmung des Rückhaltevermögens R1
TRwS 132: Ausführung von Dichtflächen
- Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten in ihren für den Gewässerschutz
relevanten Teilen
TRbF 200: Allgemeine Sicherheitsanforderungen A III
TRbF 210: Lager A III
TRbF 220: Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen
Werkstoffen
A III
TRbF 221: Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen A III
TRbF 231: Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes A III
"Ölfeuerungsanlagen - Heizölversorgung, Heizölversorgungsanlagen -
Sicherheits-technische Anforderungen, Prüfung" in ihren für den Gewässerschutz
relevanten Teilen.
(4) Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen mit einem zu erwartenden
Jahresverbrauch von bis zu 100 000 Liter aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und
Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen,
Grenzwertgebern und Funkfernabschaltungen werden an die Abfüllplätze keine besonderen
Anforderungen gestellt.
- Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
über Heizölverbraucheranlagen einfacher oder herkömmlicher Art für private und
vergleichbare gewerbliche Zwecke vom 1. September 1994 (SächsABl. S. 1262) tritt hiermit
außer Kraft.
Dresden, den 26. Januar 1999